WEG-Verwaltung

Wir übernehmen die Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung, die in § 27 und § 28 des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt sind.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Einberufung und Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen
  • Erstellung der Hausgeldabrechnung und des Wirtschaftsplans
  • Erstellung einer „Hausabrechnung“ (alle Einnahmen und Ausgaben) und „Entwicklung der Geldkonten“ (Übersicht Anfangsbestand, Einnahmen, Ausgaben und Endbestand des eines Wirtschaftsjahres)
  • Jahresabrechnung und Rechnungslegung
  • Überwachung der Hausgeldzahlungen
  • Verbuchungen aller Ausgaben (z.B. Gemeinde/Stadt, Wasser, Strom, Heizung etc.) auf den entsprechenden Ausgabekonten
  • Verwaltung der Gemeinschaftlichen Gelder
  • Regelmäßige Begehung und Kontrolle der Anlage
  • Laufende Überwachung des baulichen Zustandes und Vergabe notwendiger Reparaturmaßnahmen
  • Einholung von Angeboten zu bevorstehenden Reparaturarbeiten / Sanierungsarbeiten
  • Überwachungen der Arbeiten der beauftragten Handwerker und Kontrollieren der entsprechenden Rechnungen
  • Abschluss von Wartungsverträgen
  • Aufstellung periodischer Instandhaltungspläne in Absprache mit dem Auftraggeber
  • Die WEG gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vertreten
  • Überprüfung und Abschluss von Versicherungsverträgen und Lieferverträgen (z.B. Gasversorger)

Musterabrechnungen (Bilder unten)

Jeder Eigentümer erhält von uns bei der Erstellung einer Abrechnung folgende Unterlagen:

Auf der Seite Entwicklung der Geldkonten erkennt man die Anfangsbestände der und die Endbestände der verschiedenen Konten, des Weiteren sind hier die Einnahmen und Ausgaben ebenfalls aufgeführt.

Die Hausabrechnung ist eine über- sichtliche Aufstellung der Einnahmen, Ausgaben und zeigt gleichzeitig den Saldo des oben aufgeführten Wirtschaftsjahres an.

Die Hausgeldabrechnung zeigt jedem einzelnen Eigentümer, ob er am Ende des Wirtschaftsjahres eine Nachzahlung zu begleichen hat oder eine Gutschrift für sein eingezahltes Hausgeld erhält. Mit dem BGH Urteil vom 04.12.2009 sind Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung nicht als Ausgabe zu buchen. Daher erweitert sich die Hausgeldabrechnung um die „Entwicklung der Instandhaltungsrücklage“.

Im Wirtschaftsplan wird versucht, die im nächsten Wirtschaftsjahr anfallenden Kosten und die sich hieraus ergebenden neuen Hausgelder festzulegen. Hier gibt es jeweils einen Gesamtwirtschaftsplan und einen Einzelwirtschaftsplan für jeden Eigentümer.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung und freuen uns Ihnen ein Angebot nach Ihren persönlichen Wünschen zu unterbreiten, ebenfalls senden wir Ihnen gerne unsere Angebotsmappe mit detaillierten Leistungsverzeichnis zu.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.